Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 33

Neustadt am Rbge. e.V.

Vorstand Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 33

          OStFw a.D.           Werner Hesse

OStFw a.D. Werner Hesse

1. Vorsitzender

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Hans-Böckler-Straße 5

31535 Neustadt am Rbge.

05032 / 7080

whneustadt@vodafone.de

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Elsa-Brandström-Ström-Straße 2

31535 Neustadt am Rbge.

 

 

OTL d. R. Waldemar Schusdziarra

2. Vorsitzender

Marlies Holste

Marlies Holste

Geschäftsführerin

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Nordstraße 14

31789 Hameln

05151 / 23533

Erweiterter Vorstand

Eberhard Neumann

Eberhard Neumann

Beisitzer

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Resser Weg 10

31535 Neustadt am Rbge.

05032 / 5996

 

Dieter Heise

Dieter Heise

Beirat und Pressewart

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Otto-Glue-Weg 3

31535 Neustadt am Rbge.

05072 / 409

 

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Anschrift Folgt

 

Dr. Dieter Behrends

Beirat Ausschuss, Militärische und zivile Zusammenarbeit

Der Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 33

 

Unser Auftrag und unsere Arbeit

Der Freundeskreis wurde am 02. November 1989 als Freundeskreis Panzerbataillon 33 gegründet. Der Verein unterstützt das in Neustadt / Luttmersen in der Wilhelmstein-Kaserne stationierte Panzergrenadierbataillon 33.

– fördert die Integration der Soldaten im Neustädter Land

– führt sicherheitspolitische Veranstaltungen zur Fortbildung der Mitglieder und Gäste durch auch um das Verständnis für die Belange der Soldaten in der Öffentlichkeit zu stärken.

– verbindet kameradschaftlich Menschen gleicher Gesinnung, Bürger in Uniform und in Zivil.

Neben den Soldaten des Panzergrenadierbataillons 33 und seinen zivilen Mitarbeitern, steht der Verein allen anderen Soldaten des Standortes Neustadt sowie den Patengemeinden der Einheiten nahe. Den Schwerpunkt seiner Arbeit sieht der Freundeskreis in der Betreuung der Soldaten und ihrer Angehörigen bei Auslandseinsätzen.

Die Mitgliedschaft: Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und jede juristische Person. Der Jahresbeitrag beträgt 24,00 Euro.

Die Anschrift: Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 33 e.V. Hans-Böckler-Straße 5, 31535 Neustadt Telefon (05032) 7080

Die Satzung Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 33

 §1 Name, Rechtsform und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Panzergrenadierbataillon 33 Neustadt a. Rbge. e. V.“

Gegründet wurde der Verein am 02.11.1989 als „Freundeskreis Panzerbataillon 33 Neustadt a. Rbge. e. V.“.

Am 30.11.2015 erfolgte die Umbenennung auf den aktuellen Namen

  1. Der Freundeskreis ist unter der Nummer 765 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. eingetragen. Er agiert unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt a. Rbge.

 §2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Der vorrangige Vereinszweck des Freundeskreises ist:

Unterstützung Bataillonsinterner Vorhaben sowie in Betreuungsangelegenheiten.

Zum Zwecke der Gleichbehandlung der Soldaten der Wilhelmstein Kaserne

entscheidet in besonderen Fällen der Vorstand.

  1. Zur Wahrnehmung dieser und weiterer Zwecke verfolgt der Verein die Aufgaben:

– Mittler zwischen Soldaten und Bürgern und Institutionen im „Neustädter Land“

– Information zu Sicherheitspolitischen Themen für Mitglieder und Gäste

– Durchführung von Informations- und Betreuungsfahrten für Mitglieder und Gäste

  1. Der Verein informiert mit dem Mitteilungsblatt „Die Palme“, der Website und den

lokalen Medien über Vereinsaktivitäten.

 

§3 Gemeinnützigkeit und Zuwendungen

  1. Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht vergütet. Auslagen für den Verein werden auf

Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand erstattet.

 

§4 Mitgliedschaft

     

    1. Mitglied im Verein kann jede volljährige natürliche Person werden, die im Besitz

    der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist möglich.

    1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,

    der an den Vorstand zu richten ist. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird

    die Satzung anerkannt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gründe für die Ablehnung müssen nicht mitgeteilt werden.

    1. Besonders verdienten Mitglieder kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung

    die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

     

    §5 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, durch Ausschluss

      aus dem Verein oder durch Tod.

      1. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.

      Die Austrittserklärung befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Beitrages.

      1. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise

      die Interessen des Freundeskreises verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen einen den Ausschluss aussprechenden Beschluss kann das auszuschließende Mitglied Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen.

       §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

         

        1. Aufgrund der Mitgliedschaft besteht das Recht,

        – an den Veranstaltungen des Freundeskreises teilzunehmen,

        – Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen und

        – über die Tätigkeiten des Freundeskreises informiert zu werden.

        Mitglieder haben ein Wahlrecht und sind wählbar für ein Vorstandsamt.

         

        1. Das Mitglied hat die Pflicht,

        – im Sinne des Freundeskreises zu handeln und sich für diesen einzusetzen und

        – die Beschlüsse des Freundeskreises zu beachten.

         

        §7 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vereinsvermögen

           

          1. Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der

          Verein durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Entgegennahme von Spenden.

          1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
          2. Der Beitrag ist von den Mitgliedern für ein Jahr im Voraus zu zahlen.
          3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, siehe § 9 Ziffer 4., sind beitragsfrei.
          4. Vermögen und Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen

          Zwecken verwendet werden.

          1. Die Kassengeschäfte des Vereins sind jährlich einmal zu prüfen.

           

          §8 Organe

             

            Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

             

            §9 Vorstand

               

              1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden

              Vorstand.

              1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der

              – Vorsitzenden,

              – stellvertretenden Vorsitzenden und

              – Kassenwart/-in (zugleich Geschäftsführer/-in).

              Darunter darf höchstens 1 aktiver Soldat sein.

              Der Verein wird durch mindestens 2 Vertreter gemeinsam nach außen vertreten.

              1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der

              – Kommandeur/-in des Panzergrenadierbataillons 33 (o. V. i. A.),

              – Schriftführer/-in, (Wird vom Bataillon PzGrenBtl 33 ernannt)

              – Veranstaltungswart/-in

              – Presse- und Medienwart/-in sowie

              – 2 Beisitzern/-innen (mit beratender Stimme), die vom geschäftsführenden Vorstand ernannt

              werden.

              1. Aus dem Amt ausgeschiedene Vorsitzende können in der Mitgliederversammlung

              zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Sie sind nicht Angehörige des Vorstands.

               

              §10 Aufgaben des Vorstandes

                 

                1. Dem Vorstand obliegen sämtliche Angelegenheiten des Vereins.

                Er kann Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen.

                1. Aufgaben im Einzelnen:

                – Führung des Vereins

                – Vertretung des Vereins

                – Bearbeitung der administrativen Aufgaben und Führung der Vereinskasse

                (Zuständigkeit liegt beim Geschäftsführer/in)

                – Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen

                Mitgliederversammlungen

                – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

                – Erstellung des Jahresberichts

                – Satzungsgemäße Mittelverwendung

                – Entscheidung über Mitgliedsanträge bzw. über den Ausschluss von Mitgliedern

                 

                §11 Wahl und Amtsdauer

                   

                  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

                  gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

                  1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder.
                  1. Höchstens zwei der Vorstandsmitglieder dürfen zeitgleich aktive Angehörige des

                  Panzergrenadierbataillons 33 sein.

                  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet zugleich das Amt als Vorstandsmitglied.
                  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, beruft der Vorstand einen Nachfolger,

                  der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

                   

                  §12 Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

                     

                    1. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, statt.
                    1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bzw. stellvertretendem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Vorstandssitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, in Ausnahmefällen fernmündlich, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
                    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

                    In Fällen, in denen besondere Eile geboten ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip.

                    Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das durch den Schriftführer und einen

                    Vertreter des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben ist.

                     

                    §13 Beirat

                       

                      Der Beirat wird durch den erweiterten Vorstand berufen. Er wirbt für den Verein in

                      der Öffentlichkeit und unterstützt den Vorstand in der Aufgabenerfüllung durch Vorschläge

                      und Beratung.

                       

                      §14 Mitgliederversammlung

                         

                        1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.

                        Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter

                        Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben wird dem Mitglied

                        an die dem Verein mitgeteilte Adresse oder auch elektronisch zugestellt.

                        Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt.

                        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand

                        schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

                        Ergänzungen sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn diese zeitgleich von

                        mindestens 10 Mitgliedern beantragt werden.

                        Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt

                        werden, beschließt die Versammlung.

                        1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

                        Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt

                        werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei weitere Stimmen vertreten.

                        1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

                        – die Wahl des Vorstandes,

                        – die Wahl der Kassenprüfer/innen,

                        – die Genehmigung des Jahresberichts einschließlich Jahresbilanz und der Entlastung

                        des Vorstands,

                        – die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

                        nächste Geschäftsjahr,

                        – die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

                        – die Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss

                        des Vorstandes,

                        – die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

                        – die Abberufung und den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes und

                        – sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten.

                        1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der

                        stellvertretenden/der Vorsitzenden oder dem/der Geschäftsführer-/in geleitet.

                        1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der

                        Anzahl der   anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

                        1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit

                        der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über nachstehende Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit folgenden Mehrheiten:

                        – Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit

                        – Änderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit

                        – Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit

                        Die genannten Mehrheiten beziehen sich grundsätzlich auf die abgegebenen

                        gültigen Stimmen.

                        1. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss

                        geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

                        1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift unter Angabe des

                        Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

                         

                        §15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

                           

                          Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

                           

                          §16 Kassenprüfer/in

                             

                            Die Mitgliederversammlung wählt jährlich-jeweils für die Dauer von zwei Jahren-einen von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer/innen prüfen einzeln oder gemeinschaftlich die Übereinstimmung zwischen Ein- und Ausgabebelegen und den Kassenbestand. Über die Prüfungen ist ein Prüfbericht zu erstellen, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

                            Die Kassenprüfer/innen beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

                             

                             §17 Datenschutz

                               

                              Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

                               

                              §18 Auflösung des Vereins

                                 

                                1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

                                Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten   Mitglieder.

                                Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die Vorsitzender/e und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.

                                 

                                1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

                                des Vereins an das

                                Soldatenhilfswerk   der Bundeswehr e.V.,

                                dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

                                verwenden hat.

                                 

                                Neustadt, ………………….